Montag, 13. August 2007 - 13:28 Uhr
Der Förderverein Leichtathletik informiert
Leichtathletik Förderverein
Besuchen Sie die Homepage des Fördervereins - verlinkt auf der Überschrift dieser Seite.
Weshalb?
Erkennung und Förderung junger Sporttalente gehört zu den Aufgaben, die ein Sportverein heute leisten sollte.
Seit vielen Jahren ist die Leichtathletiksparte eine der beliebtesten und meist frequentierten, aber auch erfolgreichsten Sparten des TSV-St. Peter-Ording. Derzeit werden durch die ehrenamtlichen Trainer ca. 60 Jugendliche trainiert.
Nachweislich und anerkannt tragendas regelmäßige Training, Zielstrebigkeit und Disziplin, die häufige Herausforderung in den verschiedenen regionalen und überregionalen Wettkämpfen und dabei Umgang mit Sieg und Niederlage,Teambildung und Integration in Gruppen in Trainingsfreizeiten (Schweden, Malente) und Freizeitwanderfahrten (in der Rhön) zur positiven Persönlichkeitsbildung bei.
Eine ansehnliche Zahl von jungen Athleten hat sich dabei sehr erfolgreich bei regionalen- (Kreis- und Landesmeisterschaften) und bundesweiten Wettkämpfen (Norddeutsche- und Deutsche Meisterschaften) präsentiert.
Mittlerweile nimmt die LG Tönning - St. Peter unter allen Leichtathletikvereinen im Bereich der Talentförderung landesweit einen der Spitzenplätze ein (eine Bewertung des SHLV).
Allerdings muss auch festgestellt werden, dass die finanzielle Förderung durch Bund, Länder und Gemeinden, aber auch das ehrenamtliche Engagement stark rückläufig sind.
Dies spürt auch die LG Tönning - St. Peter, die sich trotzdem weiterhin diesen Aufgaben stellen möchte, die sich aber finanziell immer schwieriger gestalten.
Deshalb?
Der Verein wurde ins Leben gerufen, um durch Einwerbung und Bereitstellung finanzieller Mittel eine nachhaltige Unterstützung und qualifizierte Jugendarbeit zu fördern. Einziger Zweck ist die Unterstützung und Förderung der Jugendleichtathletik in der LG Tönning – St. Peter.
Mit den durch Beiträgen und Spenden hereinkommenden Geldern sollen der Sport generell, aber auch Talente in spe - unabhängig von der finanziellen Situation im Elternhaus - gefördert werden.
Ihre Gelder werden ausschließlich für die Förderung der Jugendleichtathletik durch
Bezuschussung bei der Anschaffung von Sport- und Trainingsgeräten,Unterstützung von FreizeitmaßnahmenUnterstützung bei den Fahrtkosten zu Wettkämpfen
eingesetzt.
Deshalb helfen Sie mit,
werden Sie Mitglied oder
spenden Sie einmalig für den Förderverein.
Füllen Sie einfach die Beitrittserklärung aus oder rufen Sie uns an, falls sie weitere Informationen wünschen.
Sie erreichen uns:
kontakt@lgtoenningstpeter.de
1. Vorsitzender
Michael Weineck
Dörpstraat 20, 25882 Tetenbüll
(04862) 201213
Stellvertretende Vorsitzende
Maike Rathjens
25836 Garding
(04862) 1419
Kassenwart
Manfred Schulz
25826 St. Peter-Ording
(04863) 47730
Schriftführerin
Claudia Beushausen
25826 St. Peter-Ording
(04863) 4404
Beisitzer
Frank Lienstädt
25836 Garding
(04862) 102141
Montag, 13. August 2007 - 12:55 Uhr
Gründungsprotokoll
Protokoll über die Gründungs- und erstmalige Mitgliederversammlung mit Satzungserstellung des „Vereins zur Förderung der Jugendleichtathletik in der LG Tönning / St. Peter“
Am 4. März 2005 um 21.00 Uhr trafen sich im Anschluss an die Jahreshauptversammlung des TSV - St.Peter-Ording 14 Personen mit der Absicht einen Verein zur Förderung der Jugendleichtathletik in der LG Tönning / St. Peter zu gründen.
Herr Frank Dittelbach begrüßte die Anwesenden und eröffnete zunächst die Versammlung
Durch Zuruf wurde Herr Dittelbach als Versammlungsleiter bestätigt. Hiernach wurde von ihm Herr Manfred Schulz als Protokollführer für diese Versammlung vorgeschlagen und von den Anwesenden per Handzeichen einstimmig gewählt.
Vom Versammlungsleiter wurde folgende Tagesordnung vorgeschlagen:
1. Beschluss über die Konstitutierung des Vereins zur Förderung der Jugendleichtathletik in der LG Tönning / St. Peter;
2. Wahlen;
3. Beschlüsse über Organisationsfragen;
4. Sonstiges.
Die Tagesordnung wurde in dieser Form gebilligt.
TOP 1
Die den Anwesenden vorgelegte Satzung wurde daraufhin im Einzelnen erläutert und diskutiert. Dann wurden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Die Anwesenden bekräftigten einstimmig den Beschluss, den „Verein zur Förderung der Jugendleichtathletik in der LG Tönning / St. Peter“ zu gründen, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt für Körperschaften in Flensburg zu beantragen und die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister anzustreben.
2. Die Vereinssatzung wird einstimmig angenommen. 14 der anwesenden Personen erklären dem neuen Verein als Mitglieder beizutreten und bekräftigen dies durch ihre Unterschrift auf der letzten Seite der Satzung. Es handelt sich um folgende Personen:
Frank Dittelbach, Manfred Schulz, Cornelia Andrzejewski, Peter Hansen, Antje Hensen, Ralf Kloth, Wolfgang Beushausen, Torsten Westphal, Claudia Beushausen, Dr. Ortwin Nissen, Silke Ingwersen, Dirk Spiegel, Sabine Spiegel, Wolfgang Belz.
TOP 2
Nach ausführlicher Diskussion beschlossen die Mitglieder einstimmig durch Handzeichen den Vorstand laut Satzung mit 5 Personen zu besetzen. Daraufhin wurden auf Vorschlag aus dem Kreise der Mitglieder die folgenden Personen zur Vorstandswahl vorgeschlagen:
Herr Frank Dittelbach, Frau Antje Hensen, Herr Ralf Kloth, Herr Manfred Schulz, Frau Andrzejewski. Alle fünf Mitglieder erklärten sich zur Kandidatur bereit. Daraufhin wurde dann in offener Abstimmung die Vorstandswahl durchgeführt. Einstimmig, bei Stimmenthaltung der Kandidaten, wurden dann
Herr Frank Dittelbach zum Vorsitzenden, Frau Antje Hensen zur stellvertretenden Vorsitzenden, Herr Manfred Schulz zum Kassenwart, Herr Ralf Kloth zum Schriftführer und Frau Andrzejewski zur Beisitzerin gewählt. Alle fünf nahmen die Wahl an.
Gemäß § 8 der Satzung wurden der Vorsitzende, der Kassenwart und die Beisitzerin für zwei Jahre gewählt. Die stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer wurden für ein Jahr gewählt.
TOP 3
Nach der Vorstandswahl wurde über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages sowie über den künftigen Sitz des Vereins beraten.
Der Jahresmitgliedsbeitrag soll von jedem Vereinsmitglied individuell bestimmt werden können. Es wurde durch einstimmigen Beschluss ein Jahres-Mindestbeitrag von 24,00 EURO festgelegt. Der Jahresbeitrag ist jeweils am Jahresanfang fällig.
Als Sitz des Vereins wurde St.Peter-Ording bestimmt.
Weiterhin wurde der Vorstand beauftragt beim Finanzamt die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig zu erwirken und den Verein beim Vereinsregister anzumelden.
Die Vorsitzenden wurden in diesem Zusammenhang durch einstimmigen Beschluss ermächtigt, gegebenenfalls notwendige Ergänzungen oder Änderungen bei dem Satzungsentwurf vorzunehmen, falls von Seiten des Registergerichts oder des Finanzamtes Bedenken gegen die Eintragung bzw. die Gewährung der Anerkennung als gemeinnützig vorgebracht werden.
Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich dieser Beschluss nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen bezieht.
TOP 4
Abschließend wurde über die künftigen Vereinsaufgaben und Aktivitäten diskutiert.
Die Gründungsversammlung wurde um 22.45 Uhr geschlossen.
Montag, 13. August 2007 - 12:54 Uhr
Verein zur Förderung der Jugendleichtathletik
... in der LG Tönning / St. Peter
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Jugendleichtathletik in der LG Tönning / St. Peter“.
2. Er soll in das gerichtliche Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
3. Der Sitz des Vereins ist St.Peter-Ording.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Eine Veränderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 - Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports der Jugendlichen durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich des als gemeinnützig anerkannten TSV St.Peter-Ording.
2. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung von Talenten in spe, unabhängig von der finanziellen Situation im Elternhaus.
3. Die Gelder des Vereins sollen ausschließlich verwendet werden für die Förderung der Jugendleichtathletik durch Bezuschussung bei der Anschaffung von Sport- und Trainingsgeräten, bei der Unterstützung von Freizeitmaßnahmen und bei der Unterstützung bei den Fahrtkosten zu Wettkämpfen.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Die Mitgliedschaft ist über einen Aufnahmeantrag schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.
3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Streichung, durch Tod oder durch die Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand verliert das austretende Mitglied alle Mitgliedsrechte.
3. Ein Mitglied kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen oder den Zweck des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 - Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
2. Beiträge sind keine Spenden.
§ 7 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. In den Jahren mit ungerader Zahl werden auf 2 (zwei) Jahre gewählt: Vorsitzender, Kassenwart, Beisitzer. In den Jahren mit gerader Zahl werden auf 2 (zwei) Jahre gewählt: stellvertretender Vorsitzender, Schriftführer.
2. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Darüber hinaus obliegt dem Vorstand des Vereins auch die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand macht es sich zur Aufgabe weitere Mitglieder, Förderer und Sponsoren im Sinne dieses Vereines zu gewinnen.
§ 9 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
2. In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
5. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
6. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
8. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 - Protokoll
1. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 - Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung muss eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufen worden sein.
2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Mitglieder.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 3 Nr. 1 dieser Satzung genannten Sportverein, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Jugend und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte der genannte Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde St.Peter-Ording, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Jugend und des Sports zu verwenden hat.
Flyer Förderverein inkl. Beitrittserklärung
foerdervereinflyer.pdf [173 KB]