Die Satzzug des TSV
Montag, 13. August 2007 - 14:05 Uhr
Satzung
§ 1 - Name, Sitz, Gründungstag und Zweck
Der „Turn- und Sportverein St. Peter-Ording" hat seinen Sitz in der Gemeinde St. Peter-Ording und wurde unter diesem Namen am 15.11.1952 gegründet. Er ist im gerichtlichen Vereinsregister eingetragen. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Erziehung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege des Turnens und anderer anerkannter Sportarten zu körperlicher und sittlicher Erziehung, ohne konfessionelle und ohne parteipolitische Bindungen.
§ 2 - Verwendung der Beiträge und anderer Einnahmen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Vermögensverwendung bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sankt Peter-Ording, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person ohne Ansehen des Standes und der Herkunft werden. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
ordentliche Mitglieder, die am 01.01. des lfd. Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben,
Jugendliche, die am 01.01. des laufenden Jahres das 14. Lebensjahr vollendet haben,
Kinder unter 14 Jahren,
fördernden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern.
Stimmrecht haben nur die Mitglieder zu a), d) und e).
Die Aufnahme wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt,
durch Ausschluss,
durch Tod und
durch die Auflösung des Vereins.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Das austretende Mitglied ist bis zum Schluss des laufenden Quartals zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, verliert aber mit Eingang seiner Austrittserklärung beim Vorstand alle Mitgliedsrechte.
Das Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei Nichtzahlung der Beiträge nach vorausgegangener dreimaliger Mahnung durch Beschluss des Vorstandes.
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei vorsätzlichem und beharrlichem Zuwiderhandeln gegen die Zwecke des Vereines, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, können durch Beschluss des Vorstandes Mitglieder ausgeschlossen werden. Gegen die Ausschließung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
§ 6 - Beiträge
Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Jahreshauptversammlung der Mitglieder. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch der geleisteten Beiträge.
§ 7 - Versicherung
Die Mitglieder sind durch die kooperative Mitgliedschaft beim Landessportverband Schleswig-Holstein gegen Unfall und Haftpflicht versichert.
§ 8 - Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus den Geldbeständen und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.
§ 9 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart, dem ersten und zweiten Beisitzer. Die Fachwarte, außer dem Jugendwart, dem Sportwart und dem Turnwart sind nicht automatisch Mitglieder des Vorstandes.
§ 10 - Vorstandswahlen
In den Jahren mit ungerader Zahl werden auf 2 (zwei) Jahre gewählt:
Vorsitzender, stellvertretender Kassenwart, Schriftführer
Beisitzer, Jugendwart und Turnwart;
in den Jahren mit gerader Zahl werden auf 2 (zwei) Jahre gewählt:
2. Vorsitzender, Kassenwart, stellvertretender Schriftführer, 1. Beisitzer und Sportwart.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden. Eine Abwahl ist durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.
§ 11 - Befugnisse des Vorstandes
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter und ein weiteres Vorstandsmitglied. Diese vertreten den Verein.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und er beruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder sobald mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden nach Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dem Schriftführer obliegt die Ausfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke sowie der Führung der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke sowie die Führung der Versammlungsprotokolle. Auch hat er beim übrigen Schriftverkehr den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterstützen. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins bei gleichzeitiger Führung der Bücher über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Zahlungen für Vereinszwecke, die 500,00 DM übersteigen, kann er nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters leisten.
§ 12 - Jahreshauptversammlung
In den ersten 3 (drei) Monaten eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Der Termin derselben muss mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Anträge zu Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 2 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein.
Zur Beratung und Beschlussfassung dieser Versammlung gehören:
der Jahresbericht des Vorsitzenden
der Rechnungsbericht des Kassenwartes,
die Berichte der Fachwarte
Satzungsänderungen,
die Entlastung des Vorstandes,
die Neuwahl des Vorstandes und
Anträge
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Satzungsänderungen können auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, wozu eine 2/3 tel Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
§ 13 - Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit nicht anzweifelt. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für diese Versammlung auf.
Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Durchführung einer geheimen Abstimmung eintritt. Dasselbe gilt auch für die Jahreshauptversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder abzuhalten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Dieser stellt zu allen Mitgliederversammlungen die Tagesordnung auf.
§ 14 - Protokoll
Über die Jahreshauptversammlung und alle sonstigen Mitgliederversammlungen ist eine vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 15 - Vereinszugehörigkeit
Der Verein gehört dem zuständigen Landessportverband an. Der Austritt aus diesem Verband kann nur mit 2/3tel Mehrheit der erschienenen Mitglieder auf einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Zugehörigkeit zu sportlichen Fachverbänden entscheidet der Vorstand.
§ 16 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 17 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung – mit einer Mehrheit von ¾ tel der anwesenden Mitglieder – beschlossen werden. Für die Beschlussfassung ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.